"Mit dem Dritten Gesetz zu~ Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 1995 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aächendeckende Einführung der Förderstufe an den Sekundarschulen unseres Landes zum Schuljahr 1997/98 geschaffen worden. Die neuen Rahmenrichtlinien liegen nunmehr vor. Zusätzlich gebe ich mit den Broschüren der Reihe „Richtlinien-Grundsätze-Anregungen" allen Lehrkräften Anregungen und Hinweise für ihre pädagogisch-schöpferische Arbeit in der Förderstufe." -- (Vorwort)
Ergänzende Literatur und Unterrichtsmaterialien: Seite 59-62. - Literatur- und Medienangaben
"Nach der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) wird vom 1.8.2005 an das Fach „Politik-Wirtschaft“ ab dem Jahrgang 11 aufsteigend unterrichtet. In dem neuen Fach sollen politische und ökonomische Inhalte zu gleichen Anteilen „gemeinsam und verschieden“ vermittelt werden, d. h. sowohl unter Beachtung der spezifischen thematischen Strukturen und Erkenntnisweisen der beiden Disziplinen als auch unter Berücksichtigung der vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen Politik und Wirtschaft. Bis zur Einführung eines Kerncurriculums Politik-Wirtschaft bilden die geltenden RRL Politik (aus dem Jahre 1994) weiterhin den allgemeinen curricularen Bezugsrahmen für den Unterricht." -- (Seite 1)
Country of Use:
    Germany
    Berlin
Observations
Zusammenstellung der amtlichen Unterlagen zur Reform der Oberstufe in einer Arbeitshilfe für Lehrende an der OWZ auf Grundlage des Beschlusses der Kultusminister-Konferenz vom 29. September 1960
"Die Gemeinschaftskunde der Klassen 12 und 13 tritt an die Stelle der bis zur 11. Klasse selbständigen Fächer Erdkunde, Geschichte und Gemeinschaftskunde (Kunde von der Politik)" -- (Richtlinien Gemeinschaftskunde, Vorbemerkungen Seite 10)
Country of Use:
    Germany
    Hamburg
Observations
Geltungsbereich: Die "Vorläufigen Richtlinien für die Erziehung in Vorschulklassen" gelten für 1. Vorschul- und Eingangsstufenklassen 1 an Volks· und Gesamtschulen; 2. Schulkindergärten an Volks·, Gesamt- und Sonderschulen (ausgenommen B 1.7, B 2, D 3)
Unter Berücks. der Ergebnisse der "Bestandsaufnahme und Schulberatung in den Klassen 7 - 10 des Gymnasiums" sowie der Erprobungszeit und des gesetzl. vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens