Anmerkungen des Bearbeiters: "Mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Juli 1986 wurden die Lehrplanbestimmungen für die dritte und vierte Klasse der Neuen Hauptschule erlassen. Die Teile I-III der Lehrplanverordnung vom 14. November 1984 bleiben unverändert gültig. Die Lehrplanbestimmungen vom 3. Juli 1986 wurden durch die Lehrplanverordnung vom 7. August 1987 erneut geändert. In der vorliegenden 2. Auflage des Bandes II sind diese Änderungen und die durch die 5. SchUG-Novelle geänderten Bestimmungen berücksichtigt." - Mit Stundentafeln für Sonderformen der Hauptschule: Musikhauptschule, Sporthauptschule, Skihauptschule
Erlass-Nr.: 69. Erlaß des mit der Leitung des Unterrichtsamtes betrauten Unterstaatssekretärs vom 13. August 1920, E. 16047, betreffend die versuchsweise Einführung neuer Lehrpläne an den allgemeinen Volksschulen
Enthält "Lehrplan für die ausgebaute Schule" mit 7 (8) aufsteigenden, je nur einen Jahrgang umfassenden Klassen und "Lehrplan für die einklassige Schule", in der die Kinder aller Altersstufen von einem Lehrer unterrichtet werden
Titel der CD-ROM-Beilage: Bildungspläne der allgemein bildenden Schulen
Gleichzeitig treten der Bildungsplan für das Gymnasium der Normalform vom 4. Februar 1994 (Lehrplanheft 4/1994), soweit er nicht bereits durch den Bildungsplan für die Kursstufe des allgemein bildenden Gymnasiums vom 23. August 2001 (Lehrplanheft 3/2001) außer Kraft gesetzt worden ist, der Bildungsplan für das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang vom 15. September 2001 (Lehrplanheft 6/2001) sowie der Bildungsplan für die Kursstufe des allgemein bildenden Gymnasiums vom 23. August 2001 (Lehrplanheft 3/2001) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie jeweils letztmals für die Schülerinnen und Schüler gelten, die vor dem Schuljahr 2004/05 in die Klasse 5 eingetreten sind