"In diese Fassung sind erstmals auch die neuen Länder einbezogen worden, die im Zuge der grundlegenden organisatorischen und inhaltlichen Reform ihres Schulwesens auch die Lehrpläne in umfassender Weise erneuert haben." -- (Einleitende Bemerkungen)
"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 - 6.08.01.13 - 94570
Impressum: "[wird zur Inkraftsetzung eingefügt]". - 1. Auflage 2012 im Ritterbach Verlag GmbH, Frechen, erschienen
"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 – 6.08.01.13 - 94570
RdErl. des Kultusministeriums vom 29.12.1978, II B 7.36/2-20/0 Nr. 6285/78. - In Kraft seit: 1. Februar 1979
Auf Grundlage der 1973 zur Erprobung eingeführten Empfehlungen für den Unterricht in der Realschule; enthält die vorlaufigen Empfehlungen für die Differenzierung in den Klassen 9 und 10 der Realschulen
Literaturverzeichnis: Seite 102 (Verzeichnis der fachwissenschaftlichen Literatur zu den Problemfeldern in einem Sonderheft erschienen)