Umarbeitung und Erweiterung der im April 1962 hrsg. "Arbeitspläne für die Dortmunder Volksschulen" zur Begleitung des Hauptschulversuchs. - Für die Evangelische Unterweisung und für den Katholischen Religionsunterricht bleiben die Pläne der entsprechenden kirchlichen Stellen verbindlich
"In diese Fassung sind erstmals auch die neuen Länder einbezogen worden, die im Zuge der grundlegenden organisatorischen und inhaltlichen Reform ihres Schulwesens auch die Lehrpläne in umfassender Weise erneuert haben." -- (Einleitende Bemerkungen)
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.02.2011 - 532 - 6.08.01.13 - 94560. - In Kraft zum 1.08.2011 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1.8.2012 auch für alle übrigen Klassen. - Zum 31.7.2011 bzw. 31.7.2012 tritt der RdErl. des KM vom 25.10.1984 - II B 5.36-20-26/8 Nr. 1747/84 - n.v., der die Nutzung der Gymnasial- und Hauptschullehrpläne für die Gesamtschule regelt, außer Kraft
RdErl. d. Kultusministers v. 21.11.1977 II A 6.70-20/0-3370/77. - Der Unterricht an Schulen für Lernbehinderte ist mit Beginn des Schuljahres 1978/79 an diesen Richtlinien zu orientieren