"Artikel III, Bekanntmachung: Die in den Anlagen wiedergegebenen bzw genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
"Artikel IV, Bekanntmachung: Die in den Anlagen ... wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht."
Diese Broschüre ist als Kopiervorlage gedacht und steht als Download unter www.cisonline.at zur Verfügung = Datenbank CiS, Community Integration Sonderpädagogik
Ausgenommen die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder
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Mit 1. September 2003 traten die Änderungen lt. „Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003“ (BGBl. II Nr. 283/2003 vom 13. Juni 2003) in Kraft, welche in den Lehrplan eingearbeitet wurden. Aufgrund der gesetzlichen Verankerung des neuen Pflichtgegenstandes Geschichte und Politische Bildung (BGBl. 116 vom 8.8.2008) wurden auch die Lehrpläne der Hauptschule und AHS-Unterstufe angepasst und der zusammengefasste Lehrplan für "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" tritt mit 1.9.2008 für alle Schulstufen in Kraft
Anmerkungen des Bearbeiters: "Mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Juli 1986 wurden die Lehrplanbestimmungen für die dritte und vierte Klasse der Neuen Hauptschule erlassen. Die Teile I-III der Lehrplanverordnung vom 14. November 1984 bleiben unverändert gültig. Die Lehrplanbestimmungen vom 3. Juli 1986 wurden durch die Lehrplanverordnung vom 7. August 1987 erneut geändert. In der vorliegenden 2. Auflage des Bandes II sind diese Änderungen und die durch die 5. SchUG-Novelle geänderten Bestimmungen berücksichtigt." - Mit Stundentafeln für Sonderformen der Hauptschule: Musikhauptschule, Sporthauptschule, Skihauptschule
Vorwort und Anmerkungen des Bearbeiters: "Die österreichische Hauptschule erhält ab 1.9.1985 aufsteigend ein neues pädagogisches Profil. ... Die Lehrplanverordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. August 1987, die auf der 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle basiert, brachte entscheidende Veränderungen der Bestimmungen für die Neue Hauptschule. ..."
Enthält außerdem: 157. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe : Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird
Der Abschluss an einer Schule für Sozialberufe (ohne Matura) entspricht ISCED-Level 3B
Der Abschluss an einer höheren Schule für Sozialpädagogik entspricht ISCED-Level 4B
BGBl. Nr. 156/157, Jg. 1963, 45. Stück, ausgegeben am 16. Juli 1963