"Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt."
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2011 - 532 - 6.08.01.13 - 94570
Impressum: "[wird zur Inkraftsetzung eingefügt]". - 1. Auflage 2012 im Ritterbach Verlag GmbH, Frechen, erschienen
"Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme "Realschule in Niedersachsen" und der Erprobung sowie des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens sind berücksichtigt worden." -- Titelrückseite
Der Lehrplan gilt sowohl für den Schulversuch "Islamkunde in deutscher Sprache" als auch für "Islamkunde" im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts
Schulformübergreifende Unterrichtsvorgaben – Sekundarstufe I; Richtlinien und Lehrpläne; Kernlehrplan Alevitische Religionslehre; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 03.02.2012 - 532 – 608.01.13-103277
Für die Sekundarstufe I wird hiermit schulformübergreifend erstmalig ein Kernlehrplan für das Fach Alevitische Religionslehre gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt
Der Lehrplan gilt sowohl für den Schulversuch "Islamkunde in deutscher Sprache" als auch für "Islamkunde" im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts