Veröffentlicht in: Centralblatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen / herausgegeben in dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ; Jg. 24.1882, No. 4, Seite 234-276
"Artikel III, Bekanntmachung: Die in den Anlagen wiedergegebenen bzw genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."