Schulformübergreifende Unterrichtsvorgaben – Sekundarstufe I; Richtlinien und Lehrpläne; Kernlehrplan Alevitische Religionslehre; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 03.02.2012 - 532 – 608.01.13-103277
Für die Sekundarstufe I wird hiermit schulformübergreifend erstmalig ein Kernlehrplan für das Fach Alevitische Religionslehre gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) festgesetzt
RdErl. des Kultusministers vom 28.7.1978, III A 1.36-20/0 Nr. 1516/78. - "Die Richtlinien für den Unterricht in der höheren Schule von 1963 werden für die Sekundarstufe I des Gymnasiums zum 1.2.1979 außer Kraft gesetzt"
Runderlass: Sekundarstufe I – Gymnasium; Richtlinien und Lehrpläne; Kernlehrpläne für die Fächer Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.05.2011 - 532 - 6.08.01.13 - 94565
Ohne Impressum ["wird zur Inkraftsetzung eingefügt"]
Vorläufige Empfehlung für den Kursunterricht in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe und Lehrplanhilfe. - Die Vorlage enth. insgesamt 2 Werke. - Literaturangaben. - Literaturverz. S. 49 - 61 und S. 129 - 131
RdErl. des Kultusministers vom 28.7.1978, III A 1.36-20/0 Nr. 1516/78. - "Die Richtlinien für den Unterricht in der höheren Schule von 1963 werden für die Sekundarstufe I des Gymnasiums zum 1.2.1979 außer Kraft gesetzt"
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 16.6.2007 -612-6-08.01.13-3200. - Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 26.6.2004 (ABI.NRW. 7/04 S.239)
"Der nachfolgende Plan für den schulischen und kirchlichen Religionsunterricht ist erwachsen aus dem Paderborner Kinderseelsorgestundenplan des Jahres 1942." -- (Geleitwort)
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28.04.2011 - 532 - 6.08.01.13 - 94563. - In Kraft zum 1.8.2011 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1.8.2012 auch für alle übrigen Klassen