Sonderdruck aus: Österreich / Bundesministerium für Unterricht: Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht vom 15. Oktober 1955, Stück 10a
Artikel II, Bekanntmachung: Die jeweils unter III. der Anlagen A/1, A/2, B/1 und B/2 wiedergegebenen beziehungsweise genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht
Die Handelsakademie (HAK), die mit einer Reife- und Diplomprüfung nach 5-jährigem Schulbesuch abschließt, entspricht ISCED-Level 4A
Angebunden: 247) Bestimmungen über den Unterricht in der deutschen Sprache in den von Kindern polnischer und littauischer Zunge besuchten Volksschulen der Provinz Preußen / der Oberpräsident der Provinz Preußen, Wirklicher Geheimer Rath von Horn, S. 486 - 490
Abgedruckt in: Centralblatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen / herausgegeben in dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten ; Jg. 1873, S. 480-486
Country of Use:
    Germany
    Bavaria
Observations
Az. IV.2-5S7410.2-4.60 750
"Der folgende Lehrplan beschreibt gestuft vom Grundsätzlichen ins Konkrete auf drei verschiedenen Ebenen die Aufgaben und Arbeitsweisen der Hauptschule. Er spricht Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten - im Text ist einfach von "Lehrern", "Schülern" und "Eltern" die Rede - und die interessierte Öffentlichkeit an. Das Kapitel I stellt in allgemeiner und grundsätzlicher Form den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Hauptschule, Erziehung und Unterricht in der Hauptschule und das Schulleben insgesamt dar. Kapitel II befasst sich auf einer konkreteren Ebene mit den fächerübergreifenden und den fachbezogenen Unterrichts- und Erziehungsaufgaben. Die einzelnen Lernziele und Lerninhalte finden sich schließlich - gesondert nach Jahrgangsstufen und Fächern - in Kapitel III." -- (Vorbemerkung zum Aufbau)
Erscheinungsdatum aus dem Vorwort ermittelt: "München, im Juni 2004"
"Artikel IV, Bekanntmachung: Die in den Anlagen ... wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/149, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht."